Landwirtschaft Schmelzsicherungen erlaubt (z.B. Neozet)
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Re: Landwirtschaft Schmelzsicherungen erlaubt (z.B. Neozet)
Eine Auslösung von Schutzorganen passiert nicht ohne Grund. Wenn jetzt nicht mehr abgeschaltet werden kann, wird irgendetwas anderes passieren. Nur weil es nicht gleich zu sehen ist, heißt es nicht, dass nichts passiert. Eventuell ist es dann mehr als nur unbequem.
Gruß Jens
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Re: Landwirtschaft Schmelzsicherungen erlaubt (z.B. Neozet)
Bin selber auf Trecker & Co groß geworden...
Aber so war es bei uns nicht. Auch wenn nicht alles während der Heuernte immer so ganz funktionierte, wurden solche Dinge wie Vorschriften (RIemenabdeckungen ist so ein Thema...) immer hochgehalten. Dann waren wir wohl die Ausnahme...
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Re: Landwirtschaft Schmelzsicherungen erlaubt (z.B. Neozet)
Das kenne ich von zuhause auch nicht anders.
Das Gescherr muss in Schuss bleiben.
Auch z.B. was Beleuchtung etc. an Fahrzeugen anging.
Gut, die guten CEE 32A auf 16a reduzierungen und anderherum sind in der Landwirtschaft wohl obligatorisch.
Das Gescherr muss in Schuss bleiben.
Auch z.B. was Beleuchtung etc. an Fahrzeugen anging.
Gut, die guten CEE 32A auf 16a reduzierungen und anderherum sind in der Landwirtschaft wohl obligatorisch.
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Re: Landwirtschaft Schmelzsicherungen erlaubt (z.B. Neozet)
Danke für die Infos!
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Re: Landwirtschaft Schmelzsicherungen erlaubt (z.B. Neozet)
Moin zusammen,
ich war auch ein Treckerkind. Dabei habe ich auch so einiges erlebt (positiv und negativ) - dies ist hier aber nicht Thema.
Die aktuelle VDE 0100-705 schreibt nichts zum Schmelzsicherungsverbot.
Die aktuelle VDE 0105-115 schreibt im Abschnitten 4.5 und 5.3.3 etwas zu herausmehmbaren Schraubsicherungen. 5.7.2 nennt zum Freischalten Schraubsicherungen und Leitungsschutzschalter. Auch die Abschnitte 6.5 bis 6.7 beschreiben Schmelzsicherungen.
Die VdS 2067 zeigt im Bild 5 Schmelzsicherungen.
Nun ins Archiv: zVDE 0100:1973-05 gibt in § 56 f) 2. vor, dass bis 25 A Nennstrom fest eingebaute LS-Schalter nach VDE 0641 oder Schutzschalter nach VDE 0660 zu verwenden sind.
So, nun haben wir die Quelle der "Information". Weiter im Archiv:
VDE 0100-705:1982-11 - hier ist diese Forderung noch enthalten
VDE 0100-705:1984-11 - hier ist diese Forderung noch enthalten
VDE 0100-705:1992-10 - In der Änderungsaufstellung steht nun unter g), dass auch "Sicherungen" für den Überstromschutz zulässig sind. Bingo!
Die Angabe, dass Schmelzsicherungen für Endstromkreise in der Landwirtschaft unzulässig sind, ist seit über 30 Jahren hinfällig.
Für die Kollegen, die sich auf die Übergangsfrist zurückziehen wollen: abgelaufen am 31.03.1993.
Besondere Anforderungen für feuergefährdete Betriebsstätten habe ich nicht betrachtet.
Gruß Olaf
ich war auch ein Treckerkind. Dabei habe ich auch so einiges erlebt (positiv und negativ) - dies ist hier aber nicht Thema.
Die aktuelle VDE 0100-705 schreibt nichts zum Schmelzsicherungsverbot.
Die aktuelle VDE 0105-115 schreibt im Abschnitten 4.5 und 5.3.3 etwas zu herausmehmbaren Schraubsicherungen. 5.7.2 nennt zum Freischalten Schraubsicherungen und Leitungsschutzschalter. Auch die Abschnitte 6.5 bis 6.7 beschreiben Schmelzsicherungen.
Die VdS 2067 zeigt im Bild 5 Schmelzsicherungen.
Nun ins Archiv: zVDE 0100:1973-05 gibt in § 56 f) 2. vor, dass bis 25 A Nennstrom fest eingebaute LS-Schalter nach VDE 0641 oder Schutzschalter nach VDE 0660 zu verwenden sind.
So, nun haben wir die Quelle der "Information". Weiter im Archiv:
VDE 0100-705:1982-11 - hier ist diese Forderung noch enthalten
VDE 0100-705:1984-11 - hier ist diese Forderung noch enthalten
VDE 0100-705:1992-10 - In der Änderungsaufstellung steht nun unter g), dass auch "Sicherungen" für den Überstromschutz zulässig sind. Bingo!
Die Angabe, dass Schmelzsicherungen für Endstromkreise in der Landwirtschaft unzulässig sind, ist seit über 30 Jahren hinfällig.
Für die Kollegen, die sich auf die Übergangsfrist zurückziehen wollen: abgelaufen am 31.03.1993.
Besondere Anforderungen für feuergefährdete Betriebsstätten habe ich nicht betrachtet.
Gruß Olaf
Dies ist keine rechtsverbindliche Auskunft sondern meine Meinung bzw. mein Tipp für den Bereich der Bundesrepublik Deutschland! Die einschlägigen Normen/Vorschriften (z. B. DIN, VDE, TAB, DGUV, TRBS, BekBS, NAV, EN, LBO, LAR, ArbStättV, BetrSichV, ProdSG, ...) sind zu beachten. Ein Rechtsanspruch kann hieraus nicht abgeleitet werden. Die Nennung von Fundstellen in Regelwerken stellt keine Rechtsberatung sondern nur die Sichtweise des Verfassers dar.
Für elektrotechnische Laien gilt: Dieser Beitrag erläutert die technischen Zusammenhänge. Die Umsetzung obliegt den konzessionierten Fachbetrieben (§13(2)NAV).
"Wer eine Handlung begeht, der übernimmt auch alle daraus folgende Pflichten." §33 I-3 prALR 1794
Für elektrotechnische Laien gilt: Dieser Beitrag erläutert die technischen Zusammenhänge. Die Umsetzung obliegt den konzessionierten Fachbetrieben (§13(2)NAV).
"Wer eine Handlung begeht, der übernimmt auch alle daraus folgende Pflichten." §33 I-3 prALR 1794